Neu als Berufskrankheit anerkannt: Parkinson-Syndrom durch chemische Pflanzenschutzmittel

SVLFG
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Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) – ein weisungsunabhängiges Gremium, das beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angegliedert ist – hat empfohlen, das Parkinson-Syndrom durch chemische Pflanzenschutzmittel als neue Berufskrankheit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufzunehmen.

Die Anerkennung als Berufskrankheit kommt bei Personen in Betracht, die Herbizide, Fungizide oder Insektizide langjährig und häufig im beruflichen Kontext angewendet haben. Das BMAS beabsichtigt, die Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung in der zweiten Jahreshälfte 2024 vorzubereiten. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann die Erkrankung auch bereits vor Aufnahme in die Berufskrankheitenverordnung als so genannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden.
Bereits seit circa 2012 berät der ÄSVB hierzu, da bestimmte Mittel mit neurotoxischer Wirkung, wie zum Beispiel Rotenon oder Lindan, im Verdacht standen, Parkinson auslösen zu können. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), handelnd als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), lieferte dem ÄSVB eigene Daten zur Häufigkeit der Parkinson-Erkrankungen und zur weiteren Detailanalyse zu. Allgemeine Erkenntnisse hinsichtlich der besonderen Betroffenheit der in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten Personen im Vergleich zu anderen Berufsgruppen ergaben sich aus den Daten der SVLFG nicht.

Der ÄSVB gründet seine Empfehlung auf verschiedene wissenschaftliche Studien sowie Expertenmeinungen und bestätigte einen beruflichen Zusammenhang zwischen dem Parkinson-Syndrom und dem beruflichen Umgang mit diesen Mitteln. Dass Parkinson nunmehr als Berufskrankheit anerkannt wird, bedeutet, dass Betroffene Anspruch auf Unterstützung durch die Berufsgenossenschaft haben, wenn sich die Krankheit aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit entwickelt hat.

Die SVLFG wird nun im ersten Schritt alle bekannten betroffenen Versicherten der LKK anschreiben und die Prüfung einer Berufskrankheit einleiten. Wegen der zu erwartenden hohen Anzahl von zu prüfenden Verdachtsfällen ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Kostenübernahme für Behandlungen ist aber bis dahin durch die Krankenkasse sichergestellt und Leistungsansprüche gehen nicht verloren.
Wer nicht bei der LKK krankenversichert ist, dem steht ein Anzeigeformular unter www.svlfg.de/formular-berufskrankheiten-anzeige zur Verfügung. Hiermit können auch Verdachtsanzeigen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen. Alternativ kann der behandelnde Arzt die Meldung direkt bei der SVLFG vornehmen.

Weiter Informationen:
Die SVLFG bietet eine Servicenummer für Fragen rund um das Thema Parkinson-Syndrom als Berufskrankheit an unter 0561 785-10350. Für weitere Informationen und Beratung im Zusammenhang mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stehen die Experten der SVLFG zur Verfügung (www.svlfg.de/ansprechpartner-praevention).

Über den Autor

Quelle: SVLFG

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