LKK-Beitragsmaßstab für landwirtschaftliche Unternehmer: Das Standardeinkommen macht den Unterschied

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Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) werden anders berechnet als bei den frei wählbaren Krankenkassen der allgemeinen Krankenversicherung. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erklärt, warum das so ist.

Während die Beiträge in der allgemeinen Krankenversicherung nach einem Bei-tragssatz von den beitragspflichtigen Einkünften (zum Beispiel vom Arbeitslohn) berechnet werden, orientiert sich die Beitragsbemessung bei den in der LKK versi-cherten Unternehmerinnen und Unternehmern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes. Das ist so vom Gesetzgeber vorgesehen.
Bei der Beitragsbemessung für Landwirte wird aber nicht auf die finanzamtlich festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abgestellt, sondern darauf, wel-ches Einkommen ein Betrieb typischerweise erwirtschaften kann. Dieses Einkommenspotenzial wird als „Standardeinkommen“ bezeichnet und ist seit dem Jahr 2025 die Beitragsbemessungsgrundlage für die bei der LKK versicherten Landwirte.
Statt eines festen Beitragssatzes gibt es in der LKK eine Beitragstabelle mit 20 Bei-tragsklassen. Je größer das Einkommenspotenzial des landwirtschaftlichen Unternehmens ist, desto höher ist der Beitrag.

Was ist das Standardeinkommen?
Das Standardeinkommen bildet das Einkommenspotenzial des landwirtschaftlichen Betriebes als pauschale Wertgröße ab. Es basiert auf Daten aus anerkannten betriebswirtschaftlichen Quellen, die jährlich von Fachinstituten – wie dem Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft sowie dem Thünen-Institut – aufbereitet werden. Für die gärtnerischen Nutzungen werden die Daten des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau berücksichtigt. In jedem Landkreis wird jeder bei der SVLFG erfassten Katasterart ein Standardeinkommenswert zugeordnet, der die realistische Einkommensmöglichkeit des jeweiligen Produktionsverfahrens als Durchschnittswert der letzten drei Wirtschaftsjahre darstellt. Dabei werden insbesondere Personalkosten, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen abgezogen. Direktzahlungen werden hinzugerechnet. In einzelnen Fällen können sich dabei – je nach Katasterart – auch negative Einkommenswerte ergeben.
Die Summe, der aus den einzelnen Katasterarten des Unternehmens (nach Flächengröße und Anzahl Tiere) berechneten Standardeinkommenswerte ist das Standardeinkommen. Hiernach erfolgt die Zuordnung in die entsprechende Beitragsklasse.

Rückwirkende Betrachtung
Es liegt in der Natur der Sache, dass ein pauschaler Beitragsmaßstab das tatsächliche individuelle Einkommen nicht abbilden kann. Auch kann das Standardeinkom-men die aktuelle Einkommenssituation nicht widerspiegeln. Wenn zum Beispiel im laufenden Jahr die Milchpreise einbrechen oder die Apfelernte wegen Hagelschäden schlecht ausfällt, kann dies nicht sofort bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden – sondern immer erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres rückwirkend betrachtet.
Eine rückwirkende Einkommensermittlung dürfte Selbständigen allerdings nicht fremd sein. Die finanzamtliche Feststellung mittels Einkommensteuerbescheids ist ebenfalls immer nur rückwirkend möglich und kann mitunter mehrere Jahre zurückreichen. Bei geänderten Einkommensverhältnissen zahlt der Selbständige in der allgemeinen Krankenversicherung so eventuell in einem einkommensschwachen Jahr für ein einkommensstarkes Jahr und umgekehrt.

Durchschnitt aus drei Wirtschaftsjahren
Um das Standardeinkommen bei gleichbleibenden Unternehmensverhältnissen möglichst stabil zu halten und damit für die Versicherten möglichst stabile Beiträge zu gewährleisten, wird das Einkommenspotenzial als Durchschnitt aus drei Wirtschaftsjahren ermittelt. Der Beitragsberechnung für das Jahr 2025 lag somit der Durchschnitt der Wirtschaftsjahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 zugrunde. Bei der Beitragsberechnung ab dem 01.01.2026 entfällt das Wirtschaftsjahr 2020/2021; stattdessen wird das aktuellere Wirtschaftsjahr 2023/2024 einbezogen.
Dass es trotz dieser Durchschnittsbildung zu größeren Veränderungen bei den Standardeinkommenswerten kommen kann, zeigte sich bei der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2026.
Durch den Wegfall des in einigen Produktionsarten wirtschaftlich nicht erfolgreichen Wirtschaftsjahres 2020/2021 und der Einbeziehung des im Ergebnis besseren Wirtschaftsjahres 2023/2024 ergaben sich trotz Durchschnittsbildung im Einzelfall er-hebliche Steigerungen der Standardeinkommenswerte und damit höhere Beiträge.

Übergangszeit 2025 bis 2027
Bei Bestandsfällen können sich die Beitragserhöhungen durch „ungünstige“ Angleichungssätze leider noch verstärken. Dies trifft alle, die zu Beginn des Jahres 2025 von niedrigen Standardeinkommenswerten profitiert hatten und in eine güns-tigere Beitragsklasse zurückgestuft wurden. Es ist allerdings ausgeschlossen, dass die Erhöhung mehr als monatlich 129,38 Euro beträgt. Über den gesamten Zeitraum der Übergangsphase (01.01.2025 bis 31.12.2027) gleichen sich die insgesamt geleisteten Beitragszahlungen in der Regel wieder aus. Das heißt, der Angleichungssatz sollte insgesamt nicht zu einer höheren Beitragsbelastung führen.

Fazit und Ausblick
Kein Beitragsmaßstab für selbständige Landwirte kann ein aktuelles Einkommens-potenzial unmittelbar und individuell berücksichtigen. Durch die dreijährige Durchschnittsbildung beim Standardeinkommen wird die Entwicklung des Einkommenspotenzials zeitversetzt in die Beitragsberechnung einbezogen. Trotz der Durchschnittsbildung kann es in Einzelfällen zu Beitragssprüngen kommen, die sich aber innerhalb des Übergangzeitraums von 2025 bis 2027 insgesamt relativieren.

Über den Autor

Quelle: : Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Weißensteinstraße 70 – 72, 34131 Kassel, Internet: www.svlfg.de

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