Glyphosat: Anwendungseinschränkungen bleiben bestehen

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Der Bundesrat hat am 14. Juni 2024 einer erneuten Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwVO) zugestimmt. Sie wird ab dem 1. Juli 2024 gelten. Damit gibt es für Anbauer zwar nun Rechtssicherheit – aber die Bundesfachgruppe Obstbau fordert weiterhin mit allem Nachdruck eine Aufhebung des fachlich nicht zu begründenden Anwendungsverbotes für Glyphosat in Wasserschutzgebieten.

Die Anpassung der PflSchAnwVO bis spätestens Jahresende war durch die Wiedergenehmigung notwendig geworden, um einerseits die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission zu verhindern und andererseits auf nationaler Ebene Klagen der Hersteller und Anwender zu vermeiden. In der angepassten Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung werden die aktuell bereits bestehenden Einschränkungen in der Anwendung von Glyphosat fortgeschrieben. So bleibt die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten auch in Zukunft verboten.

Den in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung festgelegten Regelungen war ein langer gesellschaftlicher Streit vorausgegangen. Die darin nun endgültig manifestierten ausnahmslosen Anwendungsverbote in besonders zu schützenden Gebieten bezeichnet das BMEL als Voraussetzung für die gesellschaftliche Akzeptanz der bereits praktizierten Regelungen und der darin verkörperten Kompromisse. Es solle sichergestellt werden, dass Glyphosat nicht dort eingesetzt wird, wo die Natur besonders sensibel ist oder unsere natürlichen Ressourcen einen besonderen Schutz benötigen. Damit bleibt der Einsatz dieses für den Obstbau so wichtigen Herbizids im Baumstreifen der Obstanlagen den Betrieben außerhalb von Wasserschutzgebieten vorbehalten – auch wenn die Bundesfachgruppe Obstbau nachdrücklich darauf hinweist, dass es für die angebliche Gefährdung des Grundwassers keine wissenschaftliche Grundlage gibt.

Der Industrieverband Agrar e. V. (IVA) kommentiert die Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung wie folgt:
„Der IVA, der die Interessen der Pflanzenschutzmittel-Produzenten in Deutschland vertritt, begrüßt den Beschluss und mahnt gleichzeitig vor weiteren nationalen Sonderwegen im Pflanzenschutz.
Der Verband betonte in diesem Zusammenhang, dass die Sicherheit und Unbedenklich des Wirkstoffs von Zulassungsbehörden in aller Welt immer wieder bestätigt wurden. Denn sachgemäß angewendet, leistet Glyphosat einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen Landwirtschaft, hilft bei einer schonenden Bodenbearbeitung und beugt so Erosion vor.“
IVA-Hauptgeschäftsführer Frank Gemmer betonte: „Es hat sich wieder einmal gezeigt, dass nationale Sonderwege im Pflanzenschutz falsch sind. Die europäische Harmonisierung im Pflanzenschutz und der Vorrang des europäischen Rechts sind ein hohes Gut. Entscheidungen über Genehmigungen und Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln müssen zukünftig wieder auf wissenschaftlicher Basis getroffen werden - und nicht nach vermeintlichen Opportunitäten der Tagespolitik.“

Hintergrund:
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verlängerung der Genehmigung von Glyphosat um weitere zehn Jahre hatte im vergangenen Jahr keine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten (mind. 15 Mitgliedstaaten, die mindestens einen Bevölkerungsanteil von 65% repräsentieren) gefunden. Daraufhin hat die Europäische Kommission allein die EU-weite Wiedergenehmigung bis zum 15. Dezember 2033 beschlossen.
Mit der „Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel“ (Glyphosat-Eilverordnung) hatte das BMEL daraufhin für sechs Monate bis zum 30. Juni 2024 sowohl das vollständige Anwendungsverbot als auch die zum 1. Januar 2024 wirksam werdende Aufhebung der bisher geltenden Anwendungsbeschränkungen von Glyphosat ausgesetzt, bis eine entsprechenden Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwVO) erarbeitet und durch die Bundesgremien beschlossen werden konnte. Dies ist nun der Fall.

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Quelle: BMEL und IVA

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