Erweiterung der Mautpflicht ab Juli 2024
Am 24.11.2023 wurde das „Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften“ (3. MautÄndG) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 315 verkündet. Die Regelungen des Gesetzes treten 2024 in verschiedenen Stufen in Kraft.
Zum 01.07.2024 steht die Absenkung der Mautpflichtgrenze auf mehr als 3,5 t an. Damit werden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t für die Benutzung von Bundesfernstraßen mautpflichtig.
Die Mautpflicht besteht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
• die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
• die für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative)
und deren zulässiges Gesamtgewicht ab dem 1. Juli 2024 über 3,5 t liegt (bislang mindesten 7,5 t). Dies gilt einschließlich Anhänger. Für die Begründung der Gebührenpflicht genügt eine der beiden Alternativen.
Diese Maut gilt sowohl für in- als auch für ausländische Fahrzeuge.
Geänderte Berechnungsgrundlage
Neu ist auch, dass seit Jahresbeginn für die Berechnung der Maut die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm im Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein) entscheidend ist und nicht mehr das eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht (zGG, Feld F.2). Die tzGm wird vom Hersteller angegeben und liegt in vielen Fällen über der bisherigen Grenze. Bei Fahrzeugkombinationen (Motorfahrzeug und Anhänger) sind beide Werte aus der jeweiligen Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld F.1 zu addieren und die entsprechende Summe ist für die Einstufung der Gewichtsklasse ausschlaggebend. Fahrzeugkombinationen mit einer tzGm ab 7,5 t unterliegen nur dann der Mautpflicht, wenn allein das Motorfahrzeug eine tzGm von mehr als 3,5 t aufweist.
Kopplung an den CO₂-Ausstoß
Bereits zum 01.12.2023 kam die Einführung der CO2-Differenzierung (Artikel 1 des 3. MautÄndG) zum Tragen. Damit ist die Lkw-Maut nun zusätzlich an den CO₂-Ausstoß gekoppelt. Die neuen Mautgebühren werden dementsprechend nach Fahrzeugklasse UND Emissionen differenziert.
Die Fahrzeuge werden dafür in fünf CO₂-Emissionsklassen eingruppiert.
Die CO₂-Emissionsklasse 5 („beste“) gilt für CO₂-emissionsfreie Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle). Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklasse 5 müssen einen CO₂-Emissionswert von unter 1 g/km bzw. 1 g/kWh aufweisen.
Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklassen 2 - 4 haben unterschiedliche Grenzwerte für CO₂-Emissionen. So erhalten alle Fahrzeuge, für die keine spezifischen CO₂-Emissionen dokumentiert sind (Erstzulassung vor dem 01.07.2019) oder die aktuell den CO₂-Referenzwert überschreiten, automatisch die CO₂-Emissionsklasse 1 („schlechteste“).
Für die bei den Mautdienstanbietern bereits registrierten Fahrzeuge erfolgte zu Jahresbeginn automatisch eine Einstufung in die CO2-Emissionsklasse 1. Für eine bessere Einstufung müssen Nachweise wie die Zulassungsbescheinigung Teil I, Kundeninformationen (CIF, Customer Information File), Übereinstimmungsbescheinigung (COC, Certificate of Conformity) oder andere geeignete Unterlagen) erbracht werden.
Die Geltungsdauer der CO2-Emissionsklassen 1, 4 und 5 ist unbegrenzt. Für die CO2-Emissionsklasse 2 und 3 findet hingegen alle sechs Jahre eine Neubewertung (Reklassifizierung) statt – gerechnet ab dem Datum der Erstzulassung.
Wer bleibt mautfrei?
Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t oder weniger bleiben weiterhin mautfrei, auch wenn diese Fahrzeuge mit einem Anhänger unterwegs sind.
Die Änderungen bei der Maut betreffen auch nicht die bisherigen Ausnahmeregelungen für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nr. 6. Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG). Mautfrei bleibt also die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
• für eigene Zwecke (Betrieb fährt nur für sich selber, alle Fahrzeuge sind befreit),
• im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (unentgeltlich, alle Fahrzeuge sind befreit),
• im Rahmen eines Maschinenringes e. V. (Landwirt für Landwirt) im Umkreis von 75 Kilometern, nur mit Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen) oder
• mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.
Außerdem bleiben sogenannte „Handwerksfahrten“ mautfrei. Das gilt allerdings nur für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen unter 7,5 t. Inwieweit der Transport von weiterverarbeiteten Land- und forstwirtschaftlichen Produkten unter die Handwerkerregelung fällt, ist aktuell noch nicht geklärt.
Meldung bei TollCollect
Toll Collect bietet die Möglichkeit, nicht mautpflichtige Fahrzeuge zu registrieren. Es besteht keine Registrierungspflicht – das Angebot ist freiwillig. Sie vermeiden damit aber unnötige Ausleitungen, Kontrollverfahren und Anhörungen. Für alle bereits registrierten Fahrzeuge werden die Gewichtsangaben laut TollCollect automatisch angepasst. Im Kundenportal von TollCollect können die Angaben überprüft werden.
Wichtig: Die Registrierung gilt maximal zwei Jahre. Sie kann anschließend verlängert werden. Registrierungen, die bis zum Ablauftermin nicht verlängert wurden, laufen automatisch aus.
Hier finden Sie das Formular zur Online-Registrierung nicht mautpflichtiger Fahrzeuge: https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/mautbefreiung/omb_registrierung.html#/seite_1
Was kommt noch?
Bis 31.12.2025 bleiben Emissionsfreie Fahrzeuge vollständig mautbefreit.
Ab 01.01.26 besteht dann eine Mautpflicht für emissionsfreie Fahrzeuge, jedoch mit einem geminderten Mautsatz. Ausnahme: Emissionsfreie Fahrzeug mit einer tzGm von bis zu 4,25 t. Sie bleiben mautbefreit.
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