Der Weg ist endlich frei für Frosthilfen für deutsche Obst- und Weinbaubetriebe. Cem Özdemir, Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, hat am 11.11.2024 die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ unterzeichnet. Sie schafft die Grundlage, damit die EU‑Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro, die an Betriebe ausgeschüttet werden sollen, die Ertragseinbußen aufgrund der Spätfröste im April erlitten haben, zielgerichtet ausgezahlt werden können.
Bundesminister Özdemir betonte in diesem Zusammenhang, dass der ursprüngliche Plan der EU‑Kommission, diese Hilfe nur den europäischen Nachbarn zukommen zu lassen, für ihn nicht akzeptabel gewesen sei – denn eine Kaltwetterfront mache ja nicht am Grenzübergang halt. Deshalb habe er sich im Brüssel erfolgreich dafür starkgemacht, dass es auch die deutschen Obst- und Weinbaubetriebe an den Frosthilfen partizipieren. Mit der Verordnung ist nun der Weg frei, damit die Länder die Hilfen möglichst schnell an die betroffenen Betriebe auszahlen können. Die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ soll noch im November in Kraft treten.
Anträge Anträge können bis zum 8. Januar 2024 bei den zuständigen Landesstellen gestellt werden. Beihilfeberechtigt sind Betriebe, die durch den Frosteinbruch substanziell betroffen wurden. Das heißt, der Ertragseinbruch muss mehr als 30 % betragen und ein Mindestschaden von 7.500 Euro vorliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass möglichst viele betroffene Betriebe von den Hilfen profitieren. Erst nach Eingang aller Anträge wird der betriebsindividuelle Entschädigungssatz festgelegt. Die Verordnung sieht eine Obergrenze des Entschädigungssatzes von 40 % des entstandenen Schadens je Betrieb vor.
Auszahlung Die Länder sollen die Hilfen bis zum 30. April 2025 auszahlen. Eine Kumulation von Landeshilfen mit den EU-Mitteln ist grundsätzlich möglich. Dabei sind die beihilferechtlichen Höchstfördergrenzen nach EU-Recht zu beachten. Gleichzeitig ist eine Überkompensation der Schäden auszuschließen.
Pflanzenschutzgeräte, Geräteteile oder Baugruppen durchlaufen auf Antrag der Herstellerfirmen ein umfassendes Prüfverfahren. Die Prüfungen basieren auf den Vorgaben des Pflanzenschutzgesetzes, der Pflanzenschutzgeräteverordnung, gültigen Normen sowie den Richtlinien des JKI.
Das Bundeskabinett hat nun den Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 wird die Agrardieselrückvergütung vollständig wieder eingeführt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhalten dann wieder 21,48 Cent pro Liter Diesel zurück.
Der Industry Outlook Report 2025 von USApple, der auf der Outlook-Veranstaltung in Chicago veröffentlicht wurde, schätzt die diesjährige Gesamtproduktion von Äpfeln in den USA auf rund 5,3 Mrd. Kilo.
Deutsche Einzelhändler um Rossmann, Globus und Netto gründen mit den französischen Handelsriesen Carrefour und Cooperative U eine neue europäische Einkaufsallianz.
Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) ist aufgehoben. Die entsprechende Aufhebungsverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) wurde im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht und tritt damit in Kraft. Die Verordnung war 2018 eingeführt worden.
Joachim Rukwied, Präsident des Deutschen Bauernverbandes, kritisierte den Vorschlag der Mindestlohnkommission, den Mindestlohn auf 14,60 Euro anzuheben in aller Deutlichkeit: „Diese massive Anhebung des Mindestlohns wird landwirtschaftliche Betriebe zum Ausstieg aus arbeitsintensiven Kulturen zwingen.“