2. Anpassungsbeihilfe

SVLFG zahlt an Betriebe mit Freilandobst- und Hopfenanbau aus

SVLFG
2432

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versendet in dieser Woche die Bewilligungsbescheide zur 2. Anpassungsbeihilfe an etwa 13.400 Anbauer über insgesamt 28,2 Millionen Euro. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden. Es handelt sich ausschließlich um EU-Mittel.

Nach ersten Informationen im Juli 2023 und Veröffentlichung der „2. Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren“ am 17. Oktober 2023 war die Zeit für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Vorbereitung der Auszahlung knapp bemessen. Zwingende Vorgabe der Europäischen Union (EU) ist, dass die Auszahlung bis spätestens Ende Januar 2024 erfolgt. Zur Sicherung der 28,2 Millionen Euro für den grünen Bereich hatte die SVLFG gleichwohl der entsprechenden Beauftragung zugestimmt. Der SVLFG werden alle ihr in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten durch das Bundeslandwirtschaftsministerium erstattet.

Maßgeblich sind die bei der SVLFG am 9. Juli 2023 erfassten Unternehmensverhältnisse, wobei Änderungsmeldungen, die den Anspruch erhöhen, nur bis zum 9. August 2023 berücksichtigt werden dürfen. Pro Hektar Freilandobst besteht ein Anspruch von 342 Euro und pro Hektar Hopfen von 375 Euro. Ein Mindestbetrag von 100 Euro und ein Höchstbetrag von 15.000 Euro sind dabei zu berücksichtigen.

Eine Antragstellung für die „2. Anpassungsbeihilfe“ ist nicht erforderlich. Aktuelle Informationen gibt es unter www.svlfg.de/anpassungsbeihilfe-obst-weinbau-hopfen

Eine Besonderheit: Bei der 2. Anpassungsbeihilfe ist die SVLFG die einzig Begünstigte im Sinne des EU-Agrarrechts. Die SVLFG wird deshalb im Bericht zur EU-Agrarförderung 2024 mit 28,2 Mio. Euro genannt werden, obwohl der gesamte Betrag an die begünstigten Landwirte ausgezahlt wird.

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Quelle: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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