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Leitartikel August 2010

Steht der Naturschutz über dem Gesundheitsschutz?

Die Natur und die Gesundheit des Menschen sind in jedem Fall zu wahren und zu schützen. Auch bei der Zulassung für Pflanzenschutzmittel kann es keinen Vorzug für eines der beiden Schutzgüter geben. Mit der Neugestaltung des Zulassungsverfahrens zum 01.01.2002 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die entscheidende Behörde. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erteilt ein Benehmen aus Sicht des Gesundheitsschutzes und das Julius-Kühn-Institut (JKI) für die Wirksamkeit. Das Umweltbundesamt, zuständig für den Naturschutz, erteilt jedoch ein Einvernehmen. Seine Bewertung ist für das BVL bindend, es entsteht ein Vetorecht. Und dafür gibt es keine sinnvolle Begründung! Führt diese Regelung doch zu mehr Bürokratie, zeitlichen Verzögerungen und nicht gewollten Entscheidungen auf Basis des kleinsten gemeinsamen Nenners.

Eine Mittelzulassung ist nur möglich, wenn der Wirkstoff nach einer EU- Prüfung in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde - die sogenannte Annex I - Listung. Bei diesem Verfahren werden Grenzwerte hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Mensch, Tier und Naturhaushalt festgelegt. Diese toxikologischen Endpunkte werden gemäß einer Übereinkunft zwischen den EU-Mitgliedsstaaten als Grundlage für die Bewertung herangezogen. Damit wird eine einheitliche Verfahrensweise bei der Zulassung erreicht. Im deutschen Zulassungsverfahren wurden die Ergebnisse der EU- Wirkstoffprüfung vom Umweltbundesamt teilweise nicht akzeptiert, eigene nationale Endpunkte wurden herangezogen und der Bewertung zu Grunde gelegt.

Wir deutschen Obstanbauer sind aufgrund dieser Vorgehensweise benachteiligt, denn uns stehen in anderen EU- Mitgliedsstaaten ausgewiesene Pflanzenschutzmittel oder Anwendungen nicht zur Verfügung. Diese Nachteile müssen aus der Welt! Zur Bewertung der Zulassungs- und Genehmigungsunterlagen fordern wir deshalb:

  • Die bei der Zulassung beteiligten Behörden müssen unter gleichen Voraussetzungen und mit einheitlichen Bemessungsgrundlagen zusammenarbeiten. Dies führt zu mehr Flexibilität und zu kürzeren Bearbeitungszeiten
  • Die Bewertung der Unterlagen muss auf der Basis von EU weit abgestimmten Leit- und Richtlinien erfolgen. Nationale Alleingänge darf es nicht geben.
  • Entscheidungsbehörde ist einzig das BVL! Besonders im Zuge der kommenden zonalen Zulassung und gegenseitigen Anerkennung muss ausschließlich das BVL zuständig sein.
  • Bei Aufnahme von Wirkstoffen in den Annex I sind die ermittelten Endpunkte im Zulassungsverfahren zwingend einzuhalten. Auch hier: Keine Alleingänge!
  • Sofern neue Erkenntnisse eine Änderung von Leit- oder Richtlinien notwendig erscheinen lassen, hat dies über das übliche EU-Verfahren zu erfolgen.

Die Arbeit der deutschen Zulassungsbehörde wird in anderen europäischen Staaten hoch geschätzt. Besonders im künftigen zonalen Zulassungsverfahren und im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung kann Deutschland eine Führungsrolle übernehmen. Das BVL wird seiner Aufgabe jedoch am besten gerecht, wenn es alle mit der Zulassung verbundenen Aufgaben in einer leistungsfähigen Einheit bündeln kann.

Deshalb fordern wir, dass alle an der Zulassung beteiligten Behörden, das BfR, das JKI und das UBA gleichberechtigte Benehmensbehörden werden, ein Vetorecht darf es nicht geben. Entscheidende Instanz ist und bleibt das BVL. Unsere Vorschläge haben wir in zahlreichen Gesprächen mit Bundestagsabgeordneten diskutiert. Die Agrarsprecher der Fraktionsparteien haben uns Ihre Unterstützung zugesichert. Auch gegenüber dem UBA werden wir in einem persönlichen Gespräch und während der Sommertagung unsere berechtigten Forderungen vertreten.

Gerhard Kneib

Jörg Disselborg

Vergangene Leitartikel aus dem Jahr 2010:

AUSGABE 08/2010
Titelbild OBSTBAU