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Aktuelle-Meldung vom 19.12.2011

Arbeitnehmerfreizügigkeit - Sonderregelung für Arbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien

die Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für Saisonarbeitskräfte in Landwirtschaft und Gartenbau aus Rumänien und Bulgarien werden geändert. Das Bundeskabinett hat am 7. Dezember 2011 entsprechende Beschlüsse gefasst:

Arbeitnehmerfreizügigkeit - Umsetzung in Deutschland
Der Vertrag über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union sieht vor, dass der Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien eine dreiphasige Übergangsfrist haben kann. Die zweite Phase endet am 31. Dezember 2011. Die Bundesregierung hat entschieden, bis zum Ende des Jahres 2013 die Übergangsbestimmungen weiter anzuwenden. Dies bedeutet, dass Arbeitskräften aus Bulgarien und Rumänien der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt auch weiterhin grundsätzlich verschlossen ist.

Sonderregelung für Rumänien und Bulgarien im Rahmen von Saisontätigkeiten
Das Bundeskabinett hat aber auch beschlossen, die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften zu vereinfachen und zu erleichtern. So sollen Bulgaren und Rumänen von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit werden. Damit ist für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien hinsichtlich einer Saisonbeschäftigung nach §18 der Beschäftigungsverordnung keine Arbeitsgenehmigung EU ab dem 1. Januar 2012 mehr erforderlich. Beschäftigungen sind nur in der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenbaus, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie im Sägewerk erlaubt. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Saisonarbeitskräfte mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich sechs Arbeitsstunden täglich, bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden dürfen.

Mit der Arbeitsgenehmigungsfreiheit entfällt auch die bisher für die Erteilung der Arbeitserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit erhobene Vermittlungsgebühr von 60 Euro. Der Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA) hat sein beigefügtes Merkblatt zur Umsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit entsprechend aktualisiert.

Unsere Experten weisen darauf hin, dass sich bezüglich der Sozialversicherungspflicht nichts für die Beschäftigen aus den anderen europäischen Staaten geändert hat. Diese Änderungen beziehen sich auch nicht auf Saisonarbeitskräfte aus Kroatien.

 


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AUSGABE 02/2012
Titel Februar 2012


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Leitartikel:
Flächenschutz geht jeden an!
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