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Archiv-Meldung vom 15.06.2009

Änderung in der Genehmigung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 PflSchG von Mospilan SG zur Bekämpfung der Kirschfruchtfliege

Für das Pflanzenschutzmittel Mospilan SG ( 200 g/kg Acetamiprid ) wurde eine Genehmigung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 PflSchG zur Bekämpfung der Kirschfruchtfliege in Süß- und Sauerkirschen für die Zeit vom 06.05.2009 bis 02.09.2009 ausgesprochen.
Genehmigt wurden wieder zwei Anwendungen im Abstand von 7-14 Tagen und mit einer Aufwandmenge von 0,125 kg/ha und m Kronenhöhe.
Es wurden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 PflSchG festgesetzt: NW468, NW607 (reduzierte Abstände: 50 % - 20 m, 75 % - 15 m, 90 % - 10 m ), NT103 90% 20m.

Abweichend von den Bedingungen aus dem letzten Jahr war zunächst eine Wartezeit von 21 Tagen vorgeschrieben worden. Der Bescheid wurde aber mittlerweile wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Mospilan SG (N, Xn, B4, Wirkstoff: Acetamiprid, 200 g/kg) ist gegen die Kirschfruchtfliege in Süß- und Sauerkirsche genehmigt. Maximal 1 Anwendung mit 0,125 kg/ha + m Kronenhöhe in max. 500 l Wasser/ha + m Kronenhöhe.
Wartezeit: 14 Tage

Das bedeutet, MOSPILAN SG kann jetzt in Kirschen entweder 2 x mit 21 Tagen Wartezeit oder 1x mit 14 Tagen Wartezeit eingesetzt werden.


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AUSGABE 08/2010
Titel OBSTBAU August 2010
Titelbild: Die Heidelbeersorte ‘Nui‘ ist gut für die Verfrühung im Folientunnel geeignet.


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Leitartikel:
Steht der Naturschutz über dem Gesundheitsschutz?
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