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Archiv-Meldung vom 14.02.2003

Endlich geschafft - Kalenderjahr und Feststellung der Versicherungspflicht

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung wird ab dem 1. April 2003 nicht mehr auf einen rechnerischen Jahreszeitraum sondern auf das Ka-lenderjahr abgestellt. Die Regelung wird mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetz) eingeführt. Der Deutsche Bauern-verband hat gemeinsam mit dem Gesamtverband der Deutschen Land- und Forst-wirtschaftlichen Arbeitgeberverbände für diese Reglung gekämpft. Nunmehr ist es geschafft.

Nach dem Gesetzestext liegt eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich immer dann vor, wenn sie innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus ver-traglich begrenzt ist. Eine Entgeltgrenze gibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht. Die bisherige Regelung führte bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu erheblichen Erschwernissen und Rechtsunsicherheit. Dies lag an der höchstrich-terlich bestätigten Auslegung des Wortes „Jahres“. Bei dem Jahr handelte es sich nicht um ein Kalenderjahr sondern einen Zeitraum, der für jedes Beschäftigungsver-hältnis individuell ermittelt wurde. Sollte beurteilt werden, ob z. B. eine Beschäftigung die vom 1.7.2003 bis zum 10.8.2003 dauert, kurzfristig ist, musste das „Jahr“ 11.8.2002 bis 10.8.2003 zugrunde gelegt werden. Diese Regelung führte bei den sich jährlich wiederholenden witterungsabhängigen Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft zu Problemen. Folgte z. B. eine Jahr mit einer späten Ernte einem Jahr mit einem frühen Erntebeginn, war oft die Folge, das eine kurzfristige Beschäfti-gung nicht mehr vorlag, da die Saisonarbeitskraft innerhalb eines Jahreszeitraums die maximal zulässige Dauer von 50 Tagen bzw. 2 Monaten arbeiten würde, obwohl sie in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tage bzw. 2 Monate gearbeitet hat. Ab 1.4.2003 ist ausschließlich das Kalenderjahr heranzuziehen. Damit sind Saisonar-beitskräfte, die im Kalenderjahr die jeweiligen Zeitgrenzen von 50 Tagen bzw. 2 Mo-naten nicht überschreiten, grundsätzlich kurzfristig beschäftigt und damit sozialversi-cherungsfrei. Für den Landwirt ist die Regelung einfacher zu handhaben, für die Rentenversicherungsträger ist die Prüfung einfacher durchzuführen und bei den Ge-gebenheiten in der Land- und Forstwirtschaft werden mehr Saisonarbeitskräfte als kurzfristig Beschäftigte eingesetzt werden können. Die gesetzlichen Voraussetzun-gen sind in Zukunft einfacher einzuhalten. Viele Rentenversicherungsträger hatten sich bei ihren Betriebsprüfungen auf diese Fragestellung konzentriert und dabei manchen Betrieb vor große finanzielle Probleme gestellt, wenn Sozialversicherungs-beiträge nachentrichtet werden mussten.

Neben dieser Regelung müssen land- und forstwirtschaftliche Unternehmer auch in Zukunft bei Betriebsprüfungen aus anderem Grund weniger zittern. Nach wie vor werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet. Dies gilt so-wohl für geringfügig entlohnte Beschäftigte als auch für kurzfristig Beschäftigte. Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigten muss sowohl auf die zeitliche Begrenzung von weniger als 15 Stunden in der Woche als auch auf die Entgeltgrenze von bisher 325,-- €, ab dem 1.- April 2003 400,-- €, geachtet werden. Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist höchste Aufmerksamkeit darauf zu richten, das die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen bzw. 2 Monate nicht überschritten wird.

Wurde bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger festgestellt, dass bei der Zusammenrechnung geringfügig entlohnter bzw. kurzfristiger Beschäfti-gungen eine Grenze überschritten wurde, löste dies nachträglich Versicherungs-pflicht aus. Der Arbeitgeber musste die Sozialversicherungsbeiträge incl. des Arbeit-nehmeranteils nachzahlen. Dabei entstanden oftmals existenzbedrohende Situatio-nen. Der Gesetzgeber hat ebenfalls im Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt festgelegt, dass bei der Zusammenrechnung von geringfügigen Be-schäftigungen Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststel-lung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherungsträger ein-tritt. Damit sind die Arbeitgeber in Zukunft vor Überraschungen sicher, wenn es bei der Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen zu einer Überschreitung der einzuhaltenden Grenzen kommt. Selbstverständlich wird diese Regelung nicht gel-ten, wenn bei offensichtlicher Sozialversicherungspflicht eine sozialversicherungs-freie geringfügige Beschäftigung vom Arbeitgeber unterstellt wird.

Mit beiden Regelungen hat der Gesetzgeber nunmehr vernünftige Lösungen für Betriebe eingeführt. Die Einführung des Kalenderjahres war jedoch nur möglich im Rahmen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat über das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Im Gesetzgebungs-verfahren bis zur Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde die Forderung des Deutschen Bauernverbandes und des Gesamtverbandes der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände nicht berücksichtigt.



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AUSGABE 06/2008
Titel OBSTBAU - Juni 2008
Titelbild: Dieser Himbeerzuchtklon steht in der Sortenprüfung der LVWO Weinsberg. Vielleicht zukünftig eine neue Sorte?


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Leitartikel:
Zum Pflanzenschutz bekennen undd gemeinverständlich thematisieren
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